2. In § 3 wird folgender neuer Absatz 3 angefugt:
„(3) Wird die Betreuungsleistung als Einzelfallhilfe entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 8 erbracht, ist
der Nachweis uber die Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI Voraussetzung fur die
Anerkennung. Die Anerkennung dieses Betreuungsangebotes im Einzelfall erfolgt durch die
zustandige Pflegekasse.“
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ПРОВОДНИЦА В САКРАЛЬНЫЕ ЗНАНИЯ
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