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			2. In § 3 wird folgender neuer Absatz 3 angefugt:„(3) Wird die Betreuungsleistung als Einzelfallhilfe entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 8 erbracht, ist
 der Nachweis uber die Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI Voraussetzung fur die
 Anerkennung. Die Anerkennung dieses Betreuungsangebotes im Einzelfall erfolgt durch die
 zustandige Pflegekasse.“
 
 
				__________________ПРОВОДНИЦА В САКРАЛЬНЫЕ ЗНАНИЯ
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